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Wissenswertes zum Leistungsentgelt, zum Tarifstreit und zu der aktuellen Diskussion um den Dritten Weg ![]()
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22.05.2012, 10:00 - 16:00
Was lange währt wird (hoffentlich) gut
Die neue MAVO
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DiAg-aktuell 3/11
Infos aus der DiAg und nützliche Informationen an die Mitarbeitervertretungen. Lesen Sie in den nächsten Textblöcken weiter:
Die Novellierung der Grundordnung
Was hat das mit der MAV zu tun?
Die deutschen Bischöfe haben die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ verändert. Diese Änderung wurde durch Veröffentlichung in der Septembernummer des „Kirchlichen Anzeigers“ auch für das Bistum Aachen in Kraft gesetzt (Nr. 138). Vorangegangen waren 18 Monate der Diskussion, ob nur einer oder gleich mehrere Artikel der Grundordnung zu ändern seien. Dienstnehmervertreter etwa aus der Zentral-KODA oder der BAG haben immer wieder darauf hingewiesen, dass eine in der Diskussion vorgeschlagene Modifizierung von Artikel 7 nicht zielführend sei.
Diese Position haben sich die Bischöfe schließlich zu Eigen gemacht und nur Artikel 2 (Geltungsbereich) geändert.
Hier heißt es jetzt in Absatz 2: „Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unter- liegen, sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2013 diese Grundordnung durch Übernahme in ihr Statut verbindlich zu übernehmen. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung teil.“
Worum geht es?
Die Neuregelung hat die Absicht, für mehr Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen, welche Rechtsnormen in kirchlichen Einrichtungen gelten und an welches Gericht man sich wenden kann, wenn jemand meint, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Konflikt hat sich daran entzündet, dass einige kirchliche Rechtsträger das kirchliche Arbeitsrecht nur in Teilen beachten, andere Verpflichtungen aber ignorieren. Sie betreiben also „Rosinenpickerei“, suchen sich aus dem kirchlichen Arbeitsrecht die Aspekte heraus, die ihnen genehm sind, verweigern den Dienstnehmerinnen und Dienst- nehmern aber elementare Rechte des kirchlichen Arbeitsrechts.
Meist sehen die Konstellationen wie folgt aus: Die MAVO ist in Kraft; es existiert eine MITARBEITERVERTRETUNG, kein BETRIEBSRAT. Ein STREIKRECHT gibt es nicht. Die Beschäftigten müssen sich in ihrer Lebensführung an den LOYALITÄTSOBLIEGENHEITEN orientieren, wie die Grundordnung sie formuliert. – Doch die Tarife werden nicht durch eine PARITÄTISCHE KOMMISSION verhandelt und beschlossen, sondern der Dienstgeber legt einseitig fest, ob ein Tarifwerk in Bezug genommen wird und welches; ob von diesem Tarifwerk abgewichen wird (dann meist nach unten oder im Sinne von Ausnahmen).
Nicht wenige Rechtsträger im Bistum Aachen müssen sich diesen Vorwurf der „Rosinenpickerei“ gefallen lassen.
Da gibt es Einrichtungen, die behaupten, TVL oder BAT anzuwenden (mit Ausnahmen ??);behaupten, sie würden pleite gehen, wenn sie AVR oder KAVO anwenden, und von daher HAUSTARIFE praktizieren; die Tochtereinrichtungen gründen, etwa Servicegesellschaften, wo dann innerhalb einer Dienstgemeinschaft unterschiedliche Tarife gezahlt werden.
Die Chancen der Novellierung?
Vermutlich wird die „Spreu vom Weizen“ getrennt. Ende 2013 wird klar sein, dass viele (Teil-) Einrichtungen sich nicht mehr auf die Regelungen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts werden beziehen können. Bei ihnen wird weltliches Arbeitsrecht gelten; dazu gehört selbstverständlich das Streikrecht. Auch sind die Beschäftigten dann nicht mehr an die Loyalitätsverpflichtungen gebunden.
Andere werden in ihre Satzung aufnehmen, dass sie die „Grundordnung“ anwenden, damit unterwerfen sie sich auch dem KODA-Recht in Artikel 7 der Grundordnung. Doch „wo kein Kläger, da kein Richter“. Es drohen auch nach dem 1. Januar 2014 noch weiter bestehende Unschärfen und Unklarheiten. Was ist denn, wenn zwar in der Satzung steht, dass die Grund- ordnung gilt, bei Neuanstellungen trotzdem einzelvertraglich ein nicht innerhalb einer KODA verhandelter Tarif in Bezug genommen wird. Hier hat die MAV auch heute schon die Möglichkeit, die Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern und den Vorgang vor dem kirchlichen Arbeitsgericht klären zu lassen. Da sind die „Waffen“ auch 2014 nicht wesentlich schärfer, als sie es heute schon sind.
Die Rolle der DiAg und der MAV
Die DiAg will, dass dieser Prozess im Sinne einer Klärung dazu führt, dass möglichst rasch möglichst viele Einrichtungen eindeutig und in Gänze kirchliches Arbeitsrecht anwenden. Hier ist die DiAg auch mit Herrn Generalvikar von Holtum und der Bistumsleitung im Gespräch und weiß sich in den grundlegenden Zielen einig. Die Bistumsleitung wird der DiAg mitteilen, in wie vielen Einrichtungen Satzungsänderungen erforderlich sind.
Bistumsweit sind Informationsveranstaltungen zu den Vorteilen und Nachteilen der Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts vorgesehen, bei deren Durchführung die DiAg ihre Bereitschaft zur Mitwirkung angeboten hat.
Die einzelne MAV, sofern in ihrer Einrichtung das kirchliche Arbeitsrecht nicht komplett angewandt wird, sollte schon jetzt hartnäckig handeln und nicht bis Dezember 2013 abwarten. Schon jetzt gilt es, dass die MAV sich klar und deutlich gegenüber dem Dienstgeber und der Mitarbeiterschaft positioniert, indem sie sich für die Übernahme der Grundordnung ausspricht. Ein Dienstgeber, der derzeit eine Tochtergesellschaft betreibt, sollte von der MAV mit der Frage konfrontiert werden, wie er mit seiner Tochter umzugehen gedenkt, ob er darauf vorbereitet ist, dass dort spätestens ab 2014 mit Streiks zu rechnen ist, und welche Schwierig- keiten auf ihn zukommen, wenn es Belegschaften mit unterschiedlichen Tarifniveaus und entsprechenden Unzufriedenheiten gibt. Vielleicht führt innerbetrieblicher Druck durch die MAV dazu, dass in den Jahren 2012 und 2013 Ausgliederungen zurückgenommen werden und für mehr Beschäftigte kirchliches Arbeitsrecht gilt. In diesen Klärungsprozessen steht die DiAg mit Rat und Tat zur Seite!
Was hat das mit der MAV zu tun?
Die deutschen Bischöfe haben die „Grundordnung des
kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsver-
hältnisse“ verändert. Diese Änderung wurde durch
Veröffentlichung in der Septembernummer des „Kirchli-
chen Anzeigers“ auch für das Bistum Aachen in Kraft
gesetzt (Nr. 138).
Vorangegangen waren 18 Monate der Diskussion, ob nur
einer oder gleich mehrere Artikel der Grundordnung zu
ändern seien. Dienstnehmervertreter etwa aus der
Zentral-KODA oder der BAG haben immer wieder darauf
hingewiesen, dass eine in der Diskussion vorgeschlagene
Modifizierung von Artikel 7 nicht zielführend sei. Diese
Position haben sich die Bischöfe schließlich zu Eigen
gemacht und nur Artikel 2 (Geltungsbereich) geändert.
Hier heißt es jetzt in Absatz 2: „Kirchliche Rechtsträger,
die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unter-
liegen, sind verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember
2013 diese Grundordnung durch Übernahme in ihr Statut
verbindlich zu übernehmen. Wenn sie dieser Verpflich-
tung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die
arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestim-
mungsrecht der Kirche gemäß Artikel 140 Grundgesetz in
Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsver-
fassung teil.“
Worum geht es?
Die Neuregelung hat die Absicht, für mehr Klarheit und
Rechtssicherheit zu sorgen, welche Rechtsnormen in
kirchlichen Einrichtungen gelten und an welches Gericht
man sich wenden kann, wenn jemand meint, in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Der Konflikt hat sich
daran entzündet, dass einige kirchliche Rechtsträger das
kirchliche Arbeitsrecht nur in Teilen beachten, andere
Verpflichtungen aber ignorieren. Sie betreiben also
„Rosinenpickerei“, suchen sich aus dem kirchlichen
Arbeitsrecht die Aspekte heraus, die ihnen genehm
sind, verweigern den Dienstnehmerinnen und Dienst-
nehmern aber elementare Rechte des kirchlichen
Arbeitsrechts.
Meist sehen die Konstellationen wie folgt aus: Die
MAVO ist in Kraft; es existiert eine MITARBEITERVER-
TRETUNG, kein BETRIEBSRAT. Ein STREIKRECHT gibt
es nicht. Die Beschäftigten müssen sich in ihrer Lebens-
führung an den LOYALITÄTSOBLIEGENHEITEN orientie-
ren, wie die Grundordnung sie formuliert. – Doch die
Tarife werden nicht durch eine PARITÄTISCHE KOM-
MISSION verhandelt und beschlossen, sondern der
Dienstgeber legt einseitig fest, ob ein Tarifwerk in
Bezug genommen wird und welches; ob von diesem
Tarifwerk abgewichen wird (dann meist nach unten
oder im Sinne von Ausnahmen).
Nicht wenige Rechtsträger im Bistum Aachen müssen
sich diesen Vorwurf der „Rosinenpickerei“ gefallen
lassen. Da gibt es Einrichtungen, die behaupten, TVL
oder BAT anzuwenden (mit Ausnahmen ??);behaupten,
sie würden pleite gehen, wenn sie AVR oder KAVO
anwenden, und von daher HAUSTARIFE praktizieren;
die Tochtereinrichtungen gründen, etwa Servicegesell-
schaften, wo dann innerhalb einer Dienstgemeinschaft
unterschiedliche Tarife gezahlt werden.
Die Chancen der Novellierung?
Vermutlich wird die „Spreu vom Weizen“ getrennt.
Ende 2013 wird klar sein, dass viele (Teil-) Einrich-
tungen sich nicht mehr auf die Regelungen des
kirchlichen Selbstbestimmungsrechts werden
beziehen können. Bei ihnen wird weltliches Arbeits-
recht gelten; dazu gehört selbstverständlich das
Streikrecht. Auch sind die Beschäftigten dann nicht
mehr an die Loyalitätsverpflichtungen gebunden. -
Andere werden in ihre Satzung aufnehmen, dass
sie die „Grundordnung“ anwenden, damit unterwer-
fen sie sich auch dem KODA-Recht in Artikel 7 der
Grundordnung.
Doch „wo kein Kläger, da kein Richter“. Es drohen
auch nach dem 1. Januar 2014 noch weiter beste-
hende Unschärfen und Unklarheiten. Was ist denn,
wenn zwar in der Satzung steht, dass die Grund-
ordnung gilt, bei Neuanstellungen trotzdem einzel-
vertraglich ein nicht innerhalb einer KODA verhan-
delter Tarif in Bezug genommen wird. Hier hat die
MAV auch heute schon die Möglichkeit, die Zu-
stimmung zur Eingruppierung zu verweigern und den Vorgang vor dem kirchlichen Arbeitsgericht
klären zu lassen. Da sind die „Waffen“ auch 2014
nicht wesentlich schärfer, als sie es heute schon
sind.
Die Rolle der DiAg und der MAV
Die DiAg will, dass dieser Prozess im Sinne einer Klärung
dazu führt, dass möglichst rasch möglichst viele
Einrichtungen eindeutig und in Gänze kirchliches
Arbeitsrecht anwenden. Hier ist die DiAg auch mit Herrn
Generalvikar von Holtum und der Bistumsleitung im
Gespräch und weiß sich in den grundlegenden Zielen
einig. Die Bistumsleitung wird der DiAg mitteilen, in wie
vielen Einrichtungen Satzungsänderungen erforderlich
sind. Bistumsweit sind Informationsveranstaltungen zu
den Vorteilen und Nachteilen der Anwendung kirchlichen
Arbeitsrechts vorgesehen, bei deren Durchführung die
DiAg ihre Bereitschaft zur Mitwirkung angeboten hat.
Die einzelne MAV, sofern in ihrer Einrichtung das
kirchliche Arbeitsrecht nicht komplett angewandt wird,
sollte schon jetzt hartnäckig handeln und nicht bis
Dezember 2013 abwarten. Schon jetzt gilt es, dass die
MAV sich klar und deutlich gegenüber dem Dienstgeber
und der Mitarbeiterschaft positioniert, indem sie sich für
die Übernahme der Grundordnung ausspricht. Ein
Dienstgeber, der derzeit eine Tochtergesellschaft
betreibt, sollte von der MAV mit der Frage konfrontiert
werden, wie er mit seiner Tochter umzugehen gedenkt,
ob er darauf vorbereitet ist, dass dort spätestens ab
2014 mit Streiks zu rechnen ist, und welche Schwierig-
keiten auf ihn zukommen, wenn es Belegschaften mit
unterschiedlichen Tarifniveaus und entsprechenden
Unzufriedenheiten gibt. Vielleicht führt innerbetrieblicher
Druck durch die MAV dazu, dass in den Jahren 2012 und
2013 Ausgliederungen zurückgenommen werden und für
mehr Beschäftigte kirchliches Arbeitsrecht gilt. In diesen
Klärungsprozessen steht die DiAg mit Rat und Tat zur
Seite!
AVR: Gut zu wissen
Teilzeitbeschäftigt und zu Mehrarbeit verpflichtet?
Mitarbeiterinnen reduzieren oft aus persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitszeit und haben ein Interesse daran, nicht über den vereinbarten Unfang hinaus zur Arbeit herangezogen zu werden. Geschieht dies dennoch, fragen immer wieder betroffene Teilzeit-Kolleginnen die MAV, ob sie zu Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden verpflichtet sind.
Anlage 30, § 3 Abs. 6 sowie die Anlagen 31, 32 und 33, § 2 Abs. 5 regeln hier klar: Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit - diese Arbeitszeiten gehen über die dienstvertraglich vereinbarte Teilzeitarbeit hinaus - sind nur dann verpflichtend für Teilzeitbeschäftigte, wenn sie entweder im Dienstvertrag vereinbart sind oder der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zugestimmt hat.
Aber: Von Arbeit zu besonderen Zeiten wie Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- oder Schichtarbeit können auch Teilzeitbeschäftigte betroffen sein, da diese 'besondere' Lage der Arbeit im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt und die AVR regeln, dass Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte hierzu bei begründeter betrieblicher Notwendigkeit verpflichtet sind.
Nicht ohne Zustimmung der MAV
Stufen des Bereitschaftsdienstes
Das Entgelt für Bereitschaftsdienste regeln die AVR in Anlage 31, 32 und 33. Es ist gestaffelt nach der anfallenden Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes. Für die Frage, welcher Stufe der einzelne Mitarbeiter erstmalig zugewiesen wird bzw. ob ggf. später eine Änderung der Zuordnung erforderlich ist, eröffnen die AVR ausdrücklich Rechte für die MAV:
Lt. § 36 Abs. 1 Nr. 12 MAVO Aachen bedarf die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes der Zustimmung der MAV.
Zudem räumt § 37 Abs. 1 Nr. 12 MAVO der MAV das Recht ein, selbst aktiv zu werden und eine Zuordnung bzw. eine Änderung beim Dienstgeber zu beantragen.
→ Haben Sie als MAV dieses Zustimmungs- oder Antragsrecht wahrgenommen? Ist die Zuordnung der Beschäftigten unter Ihrer Mitwirkung erfolgt? Wenn nicht, werden Sie aktiv. Verweigert der Dienstgeber der MAV das Zustimmungsrecht, ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig. Kommt keine Einigung zwischen MAV und Dienstgeber bei der Zuordnung zustande, ist die Einigungsstelle anzurufen.
Alles was Recht ist
Befristung ohne Sachgrund
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09